Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.11.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÜHV
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Ist auf Übermittlungen anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2026 erfolgen (vgl. § 4 Abs. 2).
Text
Anmeldung
§ 3.Paragraph 3,
Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von § 1 mittels unterfertigten Formulars anzumelden. Die Verwaltungsgesellschaft hat sich bei der Meldestelle vor erstmaliger Hinterlegung von Unterlagen nach im Sinne von Paragraph eins, mittels unterfertigten Formulars anzumelden.
Im RIS seit
02.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
20007416
Dokumentnummer
NOR40271970