Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2011
Außerkrafttretensdatum
31.10.2025
Abkürzung
ÜHV
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Ausschließliche elektronische Übermittlung und Hinterlegung
§ 1.Paragraph eins,
Die Übermittlung von den in § 129 Abs. 2 InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen. Die Übermittlung von den in Paragraph 129, Absatz 2, InvFG 2011 genannten Unterlagen an die Meldestelle sowie die Hinterlegung dieser Unterlagen durch die Meldestelle hat ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen.
Im RIS seit
17.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
20007416
Dokumentnummer
NOR40131216