(1)Absatz eins,Zweck der SGÜ ist es, brauchbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, die von einem Organ des Bundes für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr oder in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden, anderen Organen des Bundes, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht, gegen Entgelt zur Übernahme anzubieten und in Folge zur weiteren Verwendung zu übergeben.