Bundesrecht konsolidiert

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Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen § 2

Kurztitel

Bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 26/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Beachte

Im Anwendungsbereich der Medizinproduktemeldeverordnung 2024 gilt die Medizinproduktemeldeverordnung, BGBl. II Nr. 261/2011, nicht (vgl. BGBl. II Nr. 23/2024, § 5 Abs. 2).

Text

Zweck der Sachgüterübertragung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zweck der SGÜ ist es, brauchbare Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens, die von einem Organ des Bundes für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht mehr oder in absehbarer Zeit nicht mehr benötigt werden, anderen Organen des Bundes, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht, gegen Entgelt zur Übernahme anzubieten und in Folge zur weiteren Verwendung zu übergeben.
  2. Absatz 2,Die SGÜ stellt eine Maßnahme zur sparsamen Wirtschaftsführung dar, welche einerseits eine unwirtschaftliche Vorratshaltung und Lagerung von bei einem Organ des Bundes nicht mehr benötigten Sachgütern vermeidet und andererseits gleichzeitig den Bedarf anderer Organe des Bundes an derartigen Sachgütern in kostensparender Weise befriedigt.

Im RIS seit

03.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Gesetzesnummer

20007107

Dokumentnummer

NOR40125977

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/26/P2/NOR40125977

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