Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.08.2011

Außerkrafttretensdatum

09.07.2025

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Umsetzungshinweis

[CELEX-Nr.: 32019L1936]

Text

Straßenverkehrssicherheitsanalyse des in Betrieb befindlichen Straßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Im Zuge einer Straßenverkehrssicherheitsanalyse gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 5, BStG 1971 wird das gesamte in Betrieb befindliche Straßennetz, soweit es Teil des transeuropäischen Straßennetzes ist, in Abschnitte mit mindestens 3 km Länge eingeteilt. Die Straßenverkehrssicherheitsanalyse ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.
  2. Absatz 2,An jenen Straßenabschnitten, die gemäß der Straßenverkehrssicherheitsanalyse das größte Potenzial für die Senkung der Unfallkosten haben, veranlasst der Bund (Bundesstraßenverwaltung) umgehend, spätestens aber binnen einem Jahr einen Lokalaugenschein durch ein Expertenteam, in dem mindestens ein gemäß Paragraph 5 a, oder Paragraph 5 b, BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss.
  3. Absatz 3,Ergebnis des Lokalaugenscheins ist ein Bericht zum jeweils untersuchten Straßenabschnitt, der
    1. Ziffer eins
      die Beschreibung des untersuchten Straßenabschnitts,
    2. Ziffer 2
      einen Verweis auf eventuell früher verfasste Berichte über denselben Straßenabschnitt,
    3. Ziffer 3
      die Analyse etwaiger Unfallberichte,
    4. Ziffer 4
      die Zahl der Unfälle sowie der getöteten und schwer verletzten Personen in den vergangenen drei Jahren sowie
    5. Ziffer 5
      eine Liste unfallverhütender Maßnahmen, die kurz-, mittel- oder langfristig umsetzbar sind,
    enthält. Dieser Bericht samt allfälligem Anhang ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.
  4. Absatz 4,Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit anhand von Karten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Anmerkung

jetzt § 4

Im RIS seit

12.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40131159

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/258/P3/NOR40131159

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