Bundesrecht konsolidiert

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Wirkungscontrollingverordnung § 7

Kurztitel

Wirkungscontrollingverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 245/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Bericht zur Wirkungsorientierung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die haushaltsleitenden Organe haben der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) jährlich bis spätestens 31. Mai einen Bericht über die Zielerreichung der im Bundesvoranschlag festgelegten Wirkungsziele und Maßnahmen des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Berichte der haushaltsleitenden Organe je Untergliederung haben folgende Angaben zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      je Untergliederung das Leitbild und eine Beschreibung der tatsächlichen Entwicklung des Umfeldes. Dies inkludiert die qualitative oder quantitative Beschreibung von Einflussfaktoren, die geeignet sind oder waren, auf die tatsächliche Zielerreichung einen positiven oder negativen Einfluss auszuüben
    2. Ziffer 2
      je Wirkungsziel eine Begründung der Wahl des Wirkungsziels, eine Beschreibung, wie dieses Wirkungsziel verfolgt wurde, die Kennzahl(en) inklusive Datenquelle und Berechnungsmethode zur Evaluierung der Zielerreichung, einen Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes sowie eine Beurteilung des Erfolgs sowie
    3. Ziffer 3
      je Maßnahme eine Angabe, zu welchen Wirkungszielen die Maßnahme beitragen sollte, die Kennzahl(en) inklusive Datenquelle und Berechnungsmethode und/oder den/die Meilenstein(e) zur Evaluierung der Zielerreichung, einen Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes sowie eine Beurteilung des Erfolgs.
  3. Absatz 3,Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) stellt den haushaltsleitenden Organen hierfür eine standardisierte Vorlage (Anhang 2) zur Verfügung. Dabei legt die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) die maximale Größe der Eingabefelder fest.
  4. Absatz 4,Die haushaltsleitenden Organe haben die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben vor Übermittlung an die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) sicherzustellen.
  5. Absatz 5,Die Bundeskanzlerin oder Bundeskanzler (ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle) hat die einzelnen Berichte der haushaltsleitenden Organe zusammenzufassen, im Bedarfsfall zu kommentieren sowie dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen befassten Ausschuss des Nationalrates und der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis spätestens 31. Oktober einen Bericht zur Wirkungsorientierung zu übermitteln.

Schlagworte

Ziel-Zustand

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20007397

Dokumentnummer

NOR40131054

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