Bundesrecht konsolidiert

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Angaben zur Wirkungsorientierung-VO § 8

Kurztitel

Angaben zur Wirkungsorientierung-VO

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 244/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

30.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).

Text

Kriterien für die Angaben zur Wirkungsorientierung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Gemäß den Paragraphen 23 und 41 BHG 2013 sind alle Angaben zur Wirkungsorientierung so zu wählen, dass ihre Relevanz, inhaltliche Konsistenz, Verständlichkeit, Nachvollziehbarkeit, Vergleichbarkeit sowie Überprüfbarkeit gewährleistet sind.
  2. Absatz 2,Relevanz bedeutet, dass für die jeweilige Untergliederung und das jeweilige Globalbudget wesentliche und bedeutsame Angaben darzustellen sind.
  3. Absatz 3,Die inhaltliche Konsistenz ist dann gewährleistet, wenn eine inhaltliche Abstimmung und ein logischer Zusammenhang zwischen den Angaben zur Wirkungsorientierung der Ebenen der Untergliederung, der Global- und der Detailbudgets bestehen.
  4. Absatz 4,Das Kriterium der Verständlichkeit ist verwirklicht, wenn die Angaben für die interessierte Öffentlichkeit klar formuliert und diese leicht begreiflich sind.
  5. Absatz 5,Um die Nachvollziehbarkeit der Angaben zur Wirkungsorientierung zu gewährleisten, sind diese auf Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften, des Regierungsprogramms der jeweiligen Legislaturperiode, von Regierungsbeschlüssen sowie sonstiger Ressortvorhaben zu erstellen.
  6. Absatz 6,Die Vergleichbarkeit der Angaben zur Wirkungsorientierung ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren zu gewährleisten, damit Entwicklungen und Fortschritte nachvollzogen werden können. Insbesondere bei den Wirkungszielen und deren Kennzahlen ist auf Kontinuität hinzuwirken.
  7. Absatz 7,Im Sinne der Überprüfbarkeit sind Meilensteine und Kennzahlen für die Maßnahmen so zu wählen, dass nach Ablauf des Finanzjahres die tatsächliche Zielerreichung objektiv gemessen werden kann.

Schlagworte

Globalbudget

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2014

Gesetzesnummer

20007393

Dokumentnummer

NOR40131031

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