Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.08.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Weihnachtsremuneration
§ 4.Paragraph 4,
Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Lehrlinge, die am 31. Dezember noch kein volles Jahr im Betrieb sind, erhalten den aliquoten Teil. Zur Berechnung der Weihnachtsremuneration wird die im Zeitpunkt der Fälligkeit zustehende wöchentliche Lehrlingsentschädigung herangezogen. Die Weihnachtsremuneration ist am 15. November auszubezahlen. Wird das Lehrverhältnis gelöst, so erhält der Lehrling den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Im RIS seit
09.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Gesetzesnummer
20007392
Dokumentnummer
NOR40131018