Bundesrecht konsolidiert

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Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en § 3

Kurztitel

Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Fotograf/inn/en

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 241/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Urlaubszuschuss

Paragraph 3,

Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens am 30. Juni, zu bezahlen. Wird das Lehrverhältnis nach Erhalt des Urlaubszuschusses innerhalb eines Lehrjahres durch den Lehrling gemäß Paragraph 15, Absatz 4, Litera f, und g Berufsausbildungsgesetz (BAG) gelöst, ist die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses mit so vielen Zwölfteln zulässig, als Monate auf das volle Lehrjahr fehlen. Dies gilt auch bei gerechtfertigter vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrberechtigten gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera a bis e BAG. Wird das Lehrverhältnis vor Konsumierung des Urlaubs gelöst, so erhält der Lehrling den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses ausbezahlt. Der Urlaubszuschuss entfällt in diesem Fall zur Gänze bei vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera e, BAG.

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

20007392

Dokumentnummer

NOR40131017

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