Bundesrecht konsolidiert

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Lehrpläne - islam. Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen Art. 1

Kurztitel

Lehrpläne - islam. Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 234/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

70/07 Schule und Kirche

Text

Die nachstehend genannten Anlagen für Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht wurden von der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hinsichtlich aller Schulstufen mit Wirksamkeit vom 1. September 2011 erlassen und werden hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht:

  1. Ziffer eins
    Allgemeine Bestimmungen der Lehrpläne für den islamischen Religionsunterricht
     

Anlage 1

  1. Ziffer 2
    Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Volksschulen
     

Anlage 2

  1. Ziffer 3
    Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Hauptschulen und der Volksschuloberstufe
     

Anlage 3

  1. Ziffer 4
    Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Polytechnischen Schulen
     

Anlage 4

  1. Ziffer 5
    Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an Sonderschulen
     

Anlage 5

  1. Ziffer 6
    Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an berufsbildenden Pflichtschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung
     

Anlage 6

  1. Ziffer 7
    Lehrplan für den islamischen Religionsunterricht an allgemein bildenden höheren Schulen
     

Anlage 7

  1. Ziffer 8
    Anhang für den Lehrplan für islamische Religion
     

Anlage 8

Schlagworte

Lehrerbildung

Im RIS seit

08.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2011

Gesetzesnummer

20007378

Dokumentnummer

NOR40130387

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