(3)Absatz 3,Die Zulassung, Genehmigung oder Meldung (§ 15 Abs. 8) eines Pflanzenschutzmittels erlischt, wenn die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr gemäß § 6 Abs. 6 GESG trotz Mahnung nicht entrichtet wurde.Die Zulassung, Genehmigung oder Meldung (Paragraph 15, Absatz 8,) eines Pflanzenschutzmittels erlischt, wenn die jährliche Pflanzenschutzmittelregistergebühr gemäß Paragraph 6, Absatz 6, GESG trotz Mahnung nicht entrichtet wurde.