Bundesrecht konsolidiert

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Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 221/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.07.2011

Außerkrafttretensdatum

16.09.2024

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph eins,

Das Entgelt für die gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Weingesetzes 2009 vorzunehmenden Untersuchungen wird laut den Anlagen 1 und 2 festgesetzt. Ein Punkt der in den Anlagen angeführten Untersuchungen entspricht einem Betrag von 1,20 Euro. Je Betrieb mit festem Sitz in Österreich haben pro Kalenderjahr bis zu fünf Untersuchungen kostenlos zu erfolgen. Die diesen Untersuchungen zu Grunde liegende Weinmenge darf insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigen. Voraussetzung für die kostenlose Untersuchung ist, dass die staatliche Prüfnummer erteilt wurde.

Im RIS seit

12.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20007361

Dokumentnummer

NOR40129818

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2011/221/P1/NOR40129818

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