Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 196/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 232/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 232/2012

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 196/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 21. Juni 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Im RIS seit

30.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

20007334

Dokumentnummer

NOR40129544

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