Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rotwild-Tbc-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
18.06.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Erlöschen der Seuche
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Sind die Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Bekämpfungsplan erfolgreich abgeschlossen, gilt die Seuche als erloschen.
(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat das Erlöschen der Seuche dem Bundesministerium für Gesundheit unter Anschluss eines Berichtes über den Bekämpfungserfolg mitzuteilen. Im Falle eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist diese Mitteilung von jenem Landeshauptmann zu erstatten, in dessen Bundesland die größte Fläche des Seuchengebiets liegt. Zuvor hat der Landeshauptmann zur Mitteilung das Einvernehmen mit dem bzw. den sonst betroffenen Landeshauptmann bzw. Landeshauptmännern herzustellen.
(3)Absatz 3,Die Aufhebung des Seuchengebiets wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht
Schlagworte
Bekämpfungsmaßnahme
Im RIS seit
21.06.2011
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2011
Gesetzesnummer
20007322
Dokumentnummer
NOR40129212