Bundesrecht konsolidiert

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Rotwild-Tbc-Verordnung § 5

Kurztitel

Rotwild-Tbc-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

18.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Erlöschen der Seuche

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Sind die Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen gemäß Bekämpfungsplan erfolgreich abgeschlossen, gilt die Seuche als erloschen.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat das Erlöschen der Seuche dem Bundesministerium für Gesundheit unter Anschluss eines Berichtes über den Bekämpfungserfolg mitzuteilen. Im Falle eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist diese Mitteilung von jenem Landeshauptmann zu erstatten, in dessen Bundesland die größte Fläche des Seuchengebiets liegt. Zuvor hat der Landeshauptmann zur Mitteilung das Einvernehmen mit dem bzw. den sonst betroffenen Landeshauptmann bzw. Landeshauptmännern herzustellen.
  3. Absatz 3,Die Aufhebung des Seuchengebiets wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht

Schlagworte

Bekämpfungsmaßnahme

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007322

Dokumentnummer

NOR40129212

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