Bundesrecht konsolidiert

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Rotwild-Tbc-Verordnung § 3

Kurztitel

Rotwild-Tbc-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

18.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Bekämpfungsplan

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Wird ein Seuchengebiet kundgemacht, hat der jeweilige Landeshauptmann unverzüglich unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Wissenschaft sowie unter Zuziehung von Amtstierärztinnen bzw. Amtstierärzten und nach Anhörung von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Jägerschaft eine Bekämpfungszone und eine Überwachungszone im Seuchengebiet festzulegen und ehestmöglich einen Bekämpfungsplan zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Seuche und zu deren raschen Tilgung nach Maßgabe dieser Verordnung zu erstellen. Dem Bekämpfungsplan ist auch ein Kosten- und Finanzierungsplan für die durchzuführenden Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen anzuschließen. Betrifft der Seuchenausbruch mehr als ein Bundesland, so ist bei der Zonenfestlegung und der Erstellung des Bekämpfungsplans einvernehmlich vorzugehen.
  2. Absatz 2,Der Bekämpfungsplan sowie der Kosten- und Finanzierungsplan sind unverzüglich nach Fertigstellung dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorzulegen. Sofern binnen sechs Wochen nach Vorlage der Pläne kein Einspruch erfolgt, ist der Bekämpfungsplan vom Landeshauptmann durch Verordnung zu erlassen. Im Fall eines bundesländerübergreifenden Seuchengebietes ist der Bekämpfungsplan von jedem betroffenen Landeshauptmann für jenen Teil des Seuchengebietes, der im jeweiligen Bundesland liegt, durch Verordnung zu erlassen.

Schlagworte

Kostenplan, Bekämpfungsmaßnahme

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007322

Dokumentnummer

NOR40129210

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