Bundesrecht konsolidiert

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Rotwild-Tbc-Verordnung § 1

Kurztitel

Rotwild-Tbc-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

18.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Dieser Verordnung unterliegt Rotwild, das nicht in der in Paragraph eins, Absatz eins, TSG beschriebenen Weise gehalten wird (Wildtiere) und sich in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, kundgemachten Seuchengebiet aufhält.
  2. Absatz 2,Auf Rotwild gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen 2, 2 b, 13, 14, 15, 16, 17, 19, 22, Absatz 2 und 3, 23, 24 Absatz 4, 25, 28, 30, 46, 59, 61, Absatz eins, Litera c, d und g TSG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. Dabei ist als Tierhalter jene Person, die zur Ausübung des Jagdschutzes berufen ist, als Eigentümer der Tiere und Tierbesitzer die bzw. der Jagdausübungsberechtigte oder – wenn es solche im jeweiligen Fall nicht gibt – die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer anzusehen. Als Gehöft gilt das Seuchengebiet.

Im RIS seit

21.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20007322

Dokumentnummer

NOR40129208

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