Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Branchenverband-Verordnung § 5

Kurztitel

Branchenverband-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Einhebung von Beiträgen

Paragraph 5,

Die Regionalen Weinkomitees sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts ermächtigt, für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von regionaltypischen Qualitätsweinen mit Herkunftsprofilen denjenigen, die derartige Weine in Verkehr bringen, Beiträge vorzuschreiben und deren Höhe festzusetzen. Für die Einhebung dieser Beiträge können die Regionalen Weinkomitees hierzu von ihnen ermächtigte Dritte heranziehen. Die Kontrolle der Beitragszahlung ist anhand einer spezifischen Kapsel oder eines sonstigen sichtbaren und wieder erkennbaren Zeichens als verpflichtenden Bestandteil der Weinbezeichnung sicherzustellen.

Im RIS seit

24.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2011

Gesetzesnummer

20007282

Dokumentnummer

NOR40128927

Navigation im Suchergebnis