(1)Absatz eins,Zur Durchführung einer oder mehrerer der in § 3 genannten Tätigkeiten werden auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Art. 125o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und tragen die Bezeichnung „Regionales Weinkomitee“ in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts.Zur Durchführung einer oder mehrerer der in Paragraph 3, genannten Tätigkeiten werden auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Artikel 125 o, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, und tragen die Bezeichnung „Regionales Weinkomitee“ in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts.