Bundesrecht konsolidiert

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Branchenverband-Verordnung § 2

Kurztitel

Branchenverband-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 164/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

24.05.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Vorschriften für die Einrichtung Regionaler Weinkomitees

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung einer oder mehrerer der in Paragraph 3, genannten Tätigkeiten werden auf Vorschlag des Nationalen Weinkomitees Regionale Weinkomitees eingerichtet. Diese Regionalen Weinkomitees sind Branchenverbände im Sinne des Artikel 125 o, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, und tragen die Bezeichnung „Regionales Weinkomitee“ in Verbindung mit dem Namen ihres örtlichen Wirkungsbereiches. Die Regionalen Weinkomitees besitzen Rechtspersönlichkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts.
  2. Absatz 2,Die Regionalen Weinkomitees setzen sich aus Vertretern der Weinwirtschaft des örtlichen Wirkungsbereiches zusammen.
  3. Absatz 3,Die Zusammensetzung der Mitglieder des Regionalen Weinkomitees hat die spezifischen Gegebenheiten des örtlichen Wirkungsbereiches zu repräsentieren.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Regionalen Weinkomitees werden von der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich vorgeschlagen und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Vorschlag bedarf der Zustimmung des Nationalen Weinkomitees.
  5. Absatz 5,Das Regionale Weinkomitee besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der weniger als 1.000 ha Weingartenfläche umfasst: 7 Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der zwischen 1.000 und 5.000 ha Weingartenfläche umfasst: 15 Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      bei einem örtlichen Wirkungsbereich, der mehr als 5.000 ha Weingartenfläche umfasst: 21 Mitglieder.
  6. Absatz 6,Die Beschlüsse des Regionalen Weinkomitees werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt und das Stimmrecht übertragbar ist. Das Regionale Weinkomitee ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder wählen einen Vorsitzenden, der das Regionale Weinkomitee vertritt und die Beschlussfassung leitet. Die Mitglieder wählen weiters einen Stellvertreter des Vorsitzenden, der im Verhinderungsfall des Vorsitzenden diesen in allen Belangen vertritt. Der Vorsitzende kann sich zur Führung der geschäftlichen Belange eines Geschäftsführers bedienen.
  8. Absatz 8,Das Regionale Weinkomitee tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Das Regionale Weinkomitee tritt mindestens einmal pro Kalenderjahr zusammen.

Im RIS seit

24.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2011

Gesetzesnummer

20007282

Dokumentnummer

NOR40128924

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