Bundesrecht konsolidiert

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Erklärung des Kollektivvertrags für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrags für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 149/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.04.2011

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2011 festgesetzt (vgl. § 3).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 137/2012).

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung erklärt wird
StF: BGBl. II Nr. 149/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft, die Partei eines Kollektivvertrages ist, bei Vorliegen der in Absatz 3, angeführten Voraussetzungen diesem Kollektivvertrag durch Erklärung zur Satzung auch außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Wirkungsbereiches rechtsverbindliche Wirkung zuzuerkennen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 27. April 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Satzung erlassen:

Im RIS seit

10.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2014

Gesetzesnummer

20007261

Dokumentnummer

NOR40128436

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