(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Anfertigen eines Profils und Herstellen eines einfachen Schachtes,
Anfertigen eines einfachen Mauerwerks,
Herstellung einer Sandunterlage für eine Pflasterungsarbeit,
Verlegungen von Natur- oder Kunststeinen nach Vorgabe einer Werkzeichnung.
Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.