Bundesrecht konsolidiert

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Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Tapezierer/in und Dekorateur/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 143/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4,Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

03.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011

Gesetzesnummer

20007259

Dokumentnummer

NOR40128386

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