Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Theoretische Ausbildung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die theoretische Ausbildung erfolgt durch die Absolvierung von Seminarmodulen mit einer Gesamtdauer von insgesamt 60 Ausbildungstagen mit jeweils acht Unterrichtsstunden. Um aktuellen Entwicklungen und Anforderungen im Bereich der Grundausbildung Rechnung zu tragen, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz die Gesamtanzahl der Ausbildungstage auf bis zu 65 erhöht und der Ausbildungsinhalt entsprechend erweitert werden.
(2)Absatz 2,Im Fall von Anrechnungen nach Abs. 6 kann sich die Anzahl der Ausbildungstage bis auf 48 vermindern. Sollen im Einzelfall ausnahmsweise weitergehende Anrechnungen erfolgen (§ 3 Abs. 3), obliegen die näheren Festlegungen hierzu jeweils dem Bundesministerium für Justiz.Im Fall von Anrechnungen nach Absatz 6, kann sich die Anzahl der Ausbildungstage bis auf 48 vermindern. Sollen im Einzelfall ausnahmsweise weitergehende Anrechnungen erfolgen (Paragraph 3, Absatz 3,), obliegen die näheren Festlegungen hierzu jeweils dem Bundesministerium für Justiz.
(3)Absatz 3,Die Ausbildung hat Seminarmodule zu umfassen, in denen allgemeines Wissen und Kenntnisse über den Bundesdienst, Führung und Teamarbeit sowie das Arbeitsfeld Strafvollzug vermittelt werden. Im Einzelnen sind für diese Module folgende Seminarinhalte vorgesehen:
Personalentwicklung und Dienstaufsicht (einschließlich Gleichbehandlung und Anti-Diskriminierung, Mobbing-Prävention, Mitarbeitergespräch, Code of Conduct);
Wirtschaft:
Wirtschaftsleistung einer Justizanstalt,
Kommunikation und Konfliktmanagement;
Führungstheorien und ihre Umsetzung;
Spezifische Vollzugsformen;
Aufbau und Organisation der österreichischen Justiz einschließlich Strafvollzug und verfassungsrechtliche Grundlagen der österreichischen Rechtsordnung sowie – soweit dies für den Dienst in Justizanstalten relevant ist – europarechtliche Bezüge;
Straf- und Strafprozessrecht;
Insassenbezogene Rechtsanwendung;
Personalbezogene Rechtsanwendung.
(4)Absatz 4,Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Modulen sind von Juristen fachspezifische Seminare mit folgenden Inhalten zu absolvieren:Zusätzlich zu den in Absatz 3, genannten Modulen sind von Juristen fachspezifische Seminare mit folgenden Inhalten zu absolvieren:
Vertiefung Grundrechte und Verfassungsrecht;
Vertiefung insassenbezogene Rechtsanwendung;
Vertiefung personalbezogene Rechtsanwendung;
(5)Absatz 5,Zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Modulen sind von Psychologen fachspezifische Seminare mit folgenden Inhalten zu absolvieren:Zusätzlich zu den in Absatz 3, genannten Modulen sind von Psychologen fachspezifische Seminare mit folgenden Inhalten zu absolvieren:
Spezielle Behandlungs- und Betreuungsformen;
Suizidprävention und Krisenintervention;
Psychologische Diagnostik im Strafvollzug;
Kriminalprognose (schwere Gewaltdelikte).
(6)Absatz 6,Auf Grund der bereits absolvierten akademischen Vorbildung können nach Maßgabe des Abs. 2 im RegelfallAuf Grund der bereits absolvierten akademischen Vorbildung können nach Maßgabe des Absatz 2, im Regelfall
bei Psychologen die Seminare nach Abs. 3 Z 3, 4 und 5;bei Psychologen die Seminare nach Absatz 3, Ziffer 3, 4 und 5;
bei Juristen die Seminare nach Abs. 3 Z 2 lit. a, Z 6 und 7bei Juristen die Seminare nach Absatz 3, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 6 und 7
ganz oder teilweise angerechnet werden. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.ganz oder teilweise angerechnet werden. Paragraph 3, Absatz 3, bleibt unberührt.
(7)Absatz 7,Hinsichtlich Auszubildender, die eine andere universitäre Ausbildung als das Studium der Rechtswissenschaften oder der Psychologie abgeschlossen haben, sind die fachspezifischen Seminare sowie der Umfang allfälliger Anrechnungen vom Bundesministerium für Justiz unter jeweiliger Bedachtnahme auf Vorausbildungen (§ 3 Abs. 3) sowie des jeweiligen Bedarfs im Einzelfall festzulegen.Hinsichtlich Auszubildender, die eine andere universitäre Ausbildung als das Studium der Rechtswissenschaften oder der Psychologie abgeschlossen haben, sind die fachspezifischen Seminare sowie der Umfang allfälliger Anrechnungen vom Bundesministerium für Justiz unter jeweiliger Bedachtnahme auf Vorausbildungen (Paragraph 3, Absatz 3,) sowie des jeweiligen Bedarfs im Einzelfall festzulegen.
Schlagworte
Strafrecht, Fremdenrecht, Behandlungsform
Im RIS seit
02.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015
Gesetzesnummer
20007252
Dokumentnummer
NOR40171610