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Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2011

Außerkrafttretensdatum

29.02.2012

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ziele und Grundsätze der Grundausbildung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, den Auszubildenden diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die den Besonderheiten der Bedingungen des Strafvollzugs und der Insassenpopulation Rechnung tragen, wodurch eine qualitativ hochwertige Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben gewährleistet werden soll.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung und ist von folgenden Grundsätzen getragen:
    1. Ziffer eins
      die Auszubildenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
    2. Ziffer 2
      die Ausbildung hat berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln;
    3. Ziffer 3
      der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, moderne Instrumente zur Wissensvermittlung, wie insbesondere interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-Learning), sind sinnvoll zu nutzen;
    4. Ziffer 4
      auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;
    5. Ziffer 5
      Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen, als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
  4. Absatz 4,Durch die Grundausbildung sollen die individuelle Entwicklung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

Schlagworte

Lehrmethode, Fachwissen, Methodenwissen

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

20007252

Dokumentnummer

NOR40128303

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