(4)Absatz 4,Die Angabe der Herkunft im Sinn von Artikel 55 der Verordnung (EG) 607/2009 (Österreich) kann mit der Verkehrsbezeichnung verbunden werden. Zulässig sind Angaben wie „österreichischer Wein“, „österreichischer Landwein“, „österreichischer Qualitätswein“, „österreichischer Schaumwein“ oder „österreichischer Sekt“ (auch z. B. „Wein aus Österreich“). Beinhaltet die Verkehrsbezeichnung nicht die Wortbestandteile „Wein“ oder „Sekt“, so ist diese Verbindung nicht zulässig.Die Angabe der Herkunft im Sinn von Artikel 55 der Verordnung (EG) 607 aus 2009, (Österreich) kann mit der Verkehrsbezeichnung verbunden werden. Zulässig sind Angaben wie „österreichischer Wein“, „österreichischer Landwein“, „österreichischer Qualitätswein“, „österreichischer Schaumwein“ oder „österreichischer Sekt“ (auch z. B. „Wein aus Österreich“). Beinhaltet die Verkehrsbezeichnung nicht die Wortbestandteile „Wein“ oder „Sekt“, so ist diese Verbindung nicht zulässig.