Bundesrecht konsolidiert

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Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 9

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

30.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QZV Ökologie OG

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Phytobenthos

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente Phytobenthos sind die Module Trophie, Saprobie und Referenzarten heranzuziehen. Für die Beurteilung der Qualitätskomponente Phytobenthos ist der schlechteste der drei Werte ausschlaggebend. Liegt lediglich einer dieser Werte weniger als 0,03 Indexpunkte von der Klassengrenze entfernt, ist dieser Wert für die Beurteilung nicht heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Der Zustand des Phytobenthos aufgrund des Moduls Trophie ist in Anlage D 1, aufgrund des Moduls Saprobie in Anlage D 2 und aufgrund des Moduls Referenzarten in Anlage D 3 festgelegt. Das Modul Trophie beschreibt die Reaktion des Phytobenthos auf Nährstoffbelastung, das Modul Saprobie beschreibt die Reaktion des Phytobenthos auf organische Belastung und das Modul Referenzarten beschreibt die Synergieeffekte zwischen Nährstoffbelastung und organischer Belastung und Veränderungen anderer Umweltbedingungen.
  3. Absatz 3,Die Auswirkung der Belastungen auf die Module Trophie, Saprobie und Referenzarten wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzzustand des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt. Die Referenzwerte sind für jede trophische Grundzustandsklasse in Anlage D 4, für jede saprobielle Grundzustandsklasse in Anlage D 5 und für jede Grundzustandsklasse des Referenzartenindex in Anlage D 6 festgelegt.

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40117020

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/99/P9/NOR40117020

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