(7)Absatz 7,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem guten ökologischen Zustand, wenn
die im 2. bzw. 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die
allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten eingehalten werden und
die in den Anlagen B und C der QZV Chemie OG für den guten Zustand festgelegten Werte eingehalten werden,
wobei der jeweils schlechteste Wert ausschlaggebend ist.
Die im 2. und 3. Hauptstück für den guten Zustand festgelegten Werte für die allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten gelten auch bei Überschreitung als eingehalten, wenn die Überschreitung nicht über jenen Bereich hinausgeht, innerhalb dessen die von der jeweiligen Qualitätskomponente abhängige Einhaltung der für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten unter Berücksichtigung der Dynamik des typspezifischen aquatischen Ökosystems langfristig gewährleistet ist.