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Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

30.03.2010

Außerkrafttretensdatum

27.12.2018

Abkürzung

QZV Ökologie OG

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Richtwerte für den guten hydromorphologischen Zustand

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer gute hydromorphologische Zustand ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Absatz 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den Paragraphen 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      eine solche Mindestwasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die
      1. Litera a
        größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ≥ NQt natürlich),
      2. Litera b
        in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,
      3. Litera c
        in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/2 MJNQt natürlich) beträgt
        und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und
    2. Ziffer 2
      darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass
      1. Litera a
        die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,
      2. Litera b
        eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,
      3. Litera c
        unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und
      4. Litera d
        gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.
  3. Absatz 3Anthropogene Wasserführungsschwankungen sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.
  4. Absatz 4Anthropogene Reduktionen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil auf unter 0,3 Meter pro Sekunde bei Mittelwasser (MQ) treten nur auf kurzen Strecken auf.
  5. Absatz 5Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.
  6. Absatz 6Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind.

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40117024

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