Bundesrecht konsolidiert

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Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer § 10

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

30.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QZV Ökologie OG

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Benthische wirbellose Fauna

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Zur Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna sind die Module Saprobie und Allgemeine Degradation heranzuziehen. Für die Beurteilung der biologischen Qualitätskomponente benthische wirbellose Fauna ist der schlechteste der Werte ausschlaggebend. Liegt lediglich einer dieser Werte in einer schlechteren Zustandsklasse als die übrigen und weniger als 0,02 Indexpunkte von der Klassengrenze entfernt, ist dieser Wert für die Beurteilung nicht heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Der Zustand der benthischen wirbellosen Fauna aufgrund des Moduls Saprobie ist in Anlage E 1 und aufgrund des Moduls Allgemeine Degradation in Anlage E 2 festgelegt. Das Modul Saprobie beschreibt die Reaktion der benthischen wirbellosen Fauna auf organische Belastung, das Modul Allgemeine Degradation beschreibt die Reaktion der benthischen wirbellosen Fauna auf Veränderungen verschiedener Umweltbedingungen wie zB Degradation der Gewässermorphologie, Stau, Restwasser, Feinsedimentbelastung und toxische Belastungen eines Oberflächenwasserkörpers.
  3. Absatz 3,Die Auswirkung der Belastungen auf die Module Saprobie und allgemeine Degradation wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom jeweiligen Referenzzustand des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt. Die Referenzwerte sind für jede saprobielle Grundzustandsklasse in Anlage E 1 und für die allgemeine Degradation in Anlage E 3 festgelegt.

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40117021

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