Bundesrecht konsolidiert

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Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser § 7

Kurztitel

Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 98/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

QZV Chemie GW

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Jede von Paragraph 6, nicht erfasste Einbringung von in der Anlage 2 angeführten Schadstoffen sowie die direkte oder indirekte Einbringung von in Anlage 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser bedarf einer Bewilligung nach Maßgabe des Paragraph 32, WRG 1959.
  2. Absatz 2,Bei der Bewilligung von Einbringungen der in Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffe in das Grundwasser sind die zulässigen Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Verschlechterung (Paragraphen 4 und 5) bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers (Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer 3, WRG 1959) verhindert wird. Eine Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, für die in Anlage 1 ein Schwellenwert festgelegt wurde, ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn diese Schwellenwerte bei Eintritt in das Grundwasser eingehalten werden. Wird ein Schwellenwert bei Eintritt in das Grundwasser überschritten, ist zu prüfen, ob eine Verschlechterung bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers gegeben ist.

Im RIS seit

03.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

20006738

Dokumentnummer

NOR40117081

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/98/P7/NOR40117081

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