3. Hauptstück
Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers
1. Abschnitt
Verbote und Bewilligungsbeschränkungen
Verbot der Einbringung von Schadstoffen
§ 6.Paragraph 6,
Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 32a Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959 vorliegt, verboten. Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, Litera a, oder b WRG 1959 vorliegt, verboten.