Bundesrecht konsolidiert

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Saatgut-Beiz-Verordnung § 6

Kurztitel

Saatgut-Beiz-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 74/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

06.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Gute Beizpraxis

Paragraph 6,

Jeder Antragsteller auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut im Sinne des Paragraph 2, hat die Einhaltung der „guten Beizpraxis“ schriftlich zu bestätigen. Unter „guter Beizpraxis“ sind alle vom Antragsteller ergriffenen Maßnahmen zu verstehen, um Abrieb von Saatgut, das mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde, das zumindest einen insektiziden Wirkstoff enthält, zu vermeiden, wobei die gute Praxis für Saatgutaufbereitung und Saatgutbehandlung/-beizung zur Vermeidung von solchem Abrieb in allen Produktionsschritten in der Verantwortung des Saatgutaufbereiters und Saatgutbehandlers/-beizers umzusetzen ist.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006682

Dokumentnummer

NOR40115821

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/74/P6/NOR40115821

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