Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabeamt-Gebührenverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 72/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2011

Abkürzung

BVA-GebV 2010

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Gebührensätze

Paragraph eins,

Für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 17, hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

Direktvergaben

208 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich

623 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich

311 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

415 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

311 €

Geistige Dienstleistungen

363 €

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

623 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

363 €

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

2 594 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

830 €

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge

5 188 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1 660 €

Schlagworte

Lieferauftrag

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20006683

Dokumentnummer

NOR40115823

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/72/P1/NOR40115823

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