Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals § 10

Kurztitel

Mitwirkung an der Einrichtung und am Betrieb des Unternehmensserviceportals

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 69/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

USPV

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Zusammenwirken mit anderen Portalen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler haben auf Synergien zwischen Unternehmensserviceportal und Bürgerserviceportal hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Soweit Informationen im Unternehmensserviceportal den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, betreffen, werden diese im Ausmaß der Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners diesem über eine technische Schnittstelle bereitgestellt.

Im RIS seit

16.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006685

Dokumentnummer

NOR40115847

Navigation im Suchergebnis