Bundesrecht konsolidiert

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DAC Verordnung „Weinviertel“ § 4

Kurztitel

DAC Verordnung „Weinviertel“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 58/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

24.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 4,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ oder „Weinviertel DAC Reserve“ darf nur in Flaschen abgegeben oder am Ort der Verabreichung aus Flaschen ausgeschenkt werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Weinviertel festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Weinviertel bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Weinviertel DAC“ zu verwenden. Bei Flaschen, die mit Wachsverschlüssen versiegelt sind, ist eine Banderole zu verwenden, die das Logo „Weinviertel DAC“ trägt, und sichtbar rund um den Flaschenhals anzubringen ist. Auf derartigen Banderolen ist auch die Füllmenge anzugeben.

Im RIS seit

30.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20006693

Dokumentnummer

NOR40205557

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/58/P4/NOR40205557

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