Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Mittelburgenland“ § 5

Kurztitel

DAC-Verordnung „Mittelburgenland“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

23.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

Paragraph 5,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das regionale Weinkomitee Burgenland festlegt und in einer in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation veröffentlicht. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Dieses Komitee hat die Höhe des Betrages festzusetzen, der von ihm im Rahmen der Ermächtigungserteilung einzuheben ist, und die Veröffentlichung der Höhe des Betrages in einer dafür geeigneten und in den Verkehrskreisen verbreiteten Fachpublikation zu veranlassen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis und Transparenz von Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ zu verwenden.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006694

Dokumentnummer

NOR40115915

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/56/P5/NOR40115915

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