Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Mittelburgenland“ § 2

Kurztitel

DAC-Verordnung „Mittelburgenland“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.02.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

Paragraph 2,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ ist im Anbaugebiet Mittelburgenland herzustellen. Eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Mittelburgenland gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Mittelburgenlands erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Mittelburgenlandes und Besitzern von Weingärten im Mittelburgenland bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.

Im RIS seit

15.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

20006694

Dokumentnummer

NOR40115912

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/56/P2/NOR40115912

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