Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
DAC-Verordnung „Mittelburgenland“
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
23.02.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
80/03 Weinrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Mittelburgenland DAC“ ist im Anbaugebiet Mittelburgenland herzustellen. Eine Herstellung außerhalb des Gebietes darf nur mit Genehmigung des Bundesamtes für Weinbau nach Anhörung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann insbesondere dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Mittelburgenland gelegen sind und die Herstellung des Weines auf einem Betrieb des Herstellers außerhalb des Mittelburgenlands erfolgt oder wenn Flächenverträge zwischen einem Hersteller mit einem Betrieb außerhalb des Mittelburgenlandes und Besitzern von Weingärten im Mittelburgenland bestehen. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren sind der Herkunftsort, Grundstücksnummer(n) und Fläche(n) anzuführen.
Im RIS seit
15.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Gesetzesnummer
20006694
Dokumentnummer
NOR40115912