Bundesrecht konsolidiert

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Neuverblisterungsbetriebsordnung Art. 1 § 12

Kurztitel

Neuverblisterungsbetriebsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 474/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Beanstandungen und Rückruf von Arzneimitteln

Paragraph 12,

Im Hinblick auf neuverblisterte Arzneimittel muss jeder Betrieb ein System führen, um Beanstandungen systematisch aufzuzeichnen, zu überprüfen und wirkungsvolle systematische Vorkehrungen zu treffen, damit diese jederzeit schnell zurückgerufen werden können. Der Betrieb hat jede Beanstandung eines Mangels aufzuzeichnen und zu untersuchen. Über jeden Mangel, der möglicherweise zu einem Rückruf oder einer ungewöhnlichen Einschränkung des Vertriebs führt, hat der Betrieb unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu unterrichten.

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2011

Gesetzesnummer

20007067

Dokumentnummer

NOR40125073

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