Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Neuverblisterungsbetriebsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Beanstandungen und Rückruf von Arzneimitteln
§ 12.Paragraph 12,
Im Hinblick auf neuverblisterte Arzneimittel muss jeder Betrieb ein System führen, um Beanstandungen systematisch aufzuzeichnen, zu überprüfen und wirkungsvolle systematische Vorkehrungen zu treffen, damit diese jederzeit schnell zurückgerufen werden können. Der Betrieb hat jede Beanstandung eines Mangels aufzuzeichnen und zu untersuchen. Über jeden Mangel, der möglicherweise zu einem Rückruf oder einer ungewöhnlichen Einschränkung des Vertriebs führt, hat der Betrieb unverzüglich das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu unterrichten.
Im RIS seit
28.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011
Gesetzesnummer
20007067
Dokumentnummer
NOR40125073