Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Neuverblisterungsbetriebsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Verkehrsfähigkeit
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Arzneimittel, die gemäß dem Arzneimittelgesetz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (nicht verkehrsfähige Arzneimittel), sind sofort auffällig als solche zu kennzeichnen und umgehend auszusondern. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein Weiterverarbeiten oder Inverkehrbringen zu verhindern.
(2)Absatz 2,Jeder Betrieb ist verpflichtet, neuverblisterte Arzneimittel, die er abgegeben hat, auf Verlangen zwecks schadloser Beseitigung zurückzunehmen, wenn
die Arzneimittel aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht verkehrsfähig sind,
die Arzneimittel auf Grund behördlicher Anordnung nicht in Verkehr gebracht oder abgegeben werden dürfen, oder
die Arzneimittel nach seinem Willen nicht in Verkehr gebracht oder abgegeben werden sollen.
(3)Absatz 3,Zurückgenommene neuverblisterte Arzneimittel, die in den Verantwortungsbereich eines Betriebes fallen, sind nicht mehr dem Verkauf bestimmten Beständen zuzuordnen.
Im RIS seit
28.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011
Gesetzesnummer
20007067
Dokumentnummer
NOR40125072