Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.07.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LuF-PauschVO 2011
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
VI. Zeitlicher Anwendungsbereichrömisch sechs. Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Verordnung ist bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2011 bis einschließlich 2015 anzuwenden.
(2)Absatz 2,§ 7 ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF PauschVO 2006, BGBl. II Nr. 258/2005, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.Paragraph 7, ist auf den Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung der LuF PauschVO 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2005,, zur pauschalen Gewinnermittlung in Anwendung dieser Verordnung entsprechend anzuwenden. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 1 und Abs. 1a jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2014 ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins und Absatz eins a, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2014, ist ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 anzuwenden.
Im RIS seit
04.07.2014
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022
Gesetzesnummer
20007079
Dokumentnummer
NOR40163170