(1)Absatz eins,Die Prozesskosten der Postdienstleistung ergeben sich aus der Multiplikation der Kosten je Beförderungsvorgang (Prozessdurchlauf) mit der Verkehrsmenge (Anzahl der Prozessdurchläufe). Die Kosten je Prozessdurchlauf setzen sich aus den Kosten der jeweiligen Teilprozesse zusammen; die Kosten eines Teilprozesses ergeben sich als die Summe der Kosten der Tätigkeiten, die den Teilprozess bilden. Die Kosten einer Tätigkeit bilden sich aus der Multiplikation des unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 2 gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Kostenverrechnungssatzes der die Tätigkeit ausführenden Hauptkostenstelle mit dem für die Tätigkeit durchschnittlich notwendigen Zeitwert und der Häufigkeit, mit der die Tätigkeit bei einem Prozessdurchlauf durchgeführt wird.Die Prozesskosten der Postdienstleistung ergeben sich aus der Multiplikation der Kosten je Beförderungsvorgang (Prozessdurchlauf) mit der Verkehrsmenge (Anzahl der Prozessdurchläufe). Die Kosten je Prozessdurchlauf setzen sich aus den Kosten der jeweiligen Teilprozesse zusammen; die Kosten eines Teilprozesses ergeben sich als die Summe der Kosten der Tätigkeiten, die den Teilprozess bilden. Die Kosten einer Tätigkeit bilden sich aus der Multiplikation des unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 2, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gebildeten Kostenverrechnungssatzes der die Tätigkeit ausführenden Hauptkostenstelle mit dem für die Tätigkeit durchschnittlich notwendigen Zeitwert und der Häufigkeit, mit der die Tätigkeit bei einem Prozessdurchlauf durchgeführt wird.