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Post-Kostenrechnungsverordnung § 4

Kurztitel

Post-Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 433/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

91/02 Post

Text

Kalkulation

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Prozesskosten der Postdienstleistung ergeben sich aus der Multiplikation der Kosten je Beförderungsvorgang (Prozessdurchlauf) mit der Verkehrsmenge (Anzahl der Prozessdurchläufe). Die Kosten je Prozessdurchlauf setzen sich aus den Kosten der jeweiligen Teilprozesse zusammen; die Kosten eines Teilprozesses ergeben sich als die Summe der Kosten der Tätigkeiten, die den Teilprozess bilden. Die Kosten einer Tätigkeit bilden sich aus der Multiplikation des unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 2, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gebildeten Kostenverrechnungssatzes der die Tätigkeit ausführenden Hauptkostenstelle mit dem für die Tätigkeit durchschnittlich notwendigen Zeitwert und der Häufigkeit, mit der die Tätigkeit bei einem Prozessdurchlauf durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Gemeinkosten, die sich nicht nach Absatz eins, der Postdienstleistung zuordnen lassen, sind entsprechend dem Verhältnis der Summen der Prozess- und Einzelkosten der leistungsempfangenden Postdienstleistungen umzulegen.
  3. Absatz 3,Die für die Erbringung der Postdienstleistung erforderlichen Kosten ergeben sich als Summe aus Einzelkosten, Prozesskosten gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Umlagen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Das kostenorientierte und bundesweit einheitliche Entgelt der Postdienstleistung ergibt sich durch Division der für die Erbringung der Postdienstleistung erforderlichen Kosten durch die Verkehrsmenge.

Schlagworte

Prozesskosten

Im RIS seit

03.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2011

Gesetzesnummer

20007052

Dokumentnummer

NOR40124382

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