Bundesrecht konsolidiert

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Post-Kostenrechnungsverordnung § 3

Kurztitel

Post-Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 433/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

91/02 Post

Text

Kostenstellenrechnung und innerbetriebliche Leistungsverrechnung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Hauptkostenstellen sind gemäß den Netzwerkelementen der Beförderungsinfrastruktur und den durchgeführten Tätigkeiten zu bilden, wobei bei gleichartiger Aufgabenstruktur eine Zusammenfassung mehrerer physischer Einrichtungen zulässig ist. Für die Hauptkostenstellen sind auf Basis der Leistungsstunden (Bezugsgröße) bundesweite durchschnittliche vollkostenbasierende Kostenverrechnungssätze zu berechnen.
  2. Absatz 2,Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung durch die Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Leistungen von anderen Kostenstellen im Unternehmen des Universaldienstbetreibers bezogen, für die ein veröffentlichter Preis vorliegt, ist als Wertansatz der für Abnehmer der entsprechenden Kategorie geltende öffentliche Preis anzusetzen. Liegt kein veröffentlichter Preis vor, so ist der mit dem für die entsprechende Leistung unter Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 2, ermittelten Kostenverrechnungssatz als Wertansatz heranzuziehen. Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung Leistungen von verbundenen Unternehmen in Anspruch genommen, so ist der Universaldienstbetreiber so zu behandeln, wie ein gleichartiger anderer Abnehmer („Drittvergleich“). Bei Fehlen entsprechender Vergleichswerte sind die dadurch anfallenden Kosten anzusetzen („Quersubventionierungsverbot“).

Im RIS seit

03.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2011

Gesetzesnummer

20007052

Dokumentnummer

NOR40124381

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