Bundesrecht konsolidiert

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Post-Kostenrechnungsverordnung § 2

Kurztitel

Post-Kostenrechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 433/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

91/02 Post

Text

Kostenartenrechnung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Basis der Kostenbestimmung sind die im jeweiligen Regulierungszeitraum voraussichtlich anfallenden Verkehrsmengen und die Prognosekosten, die dem Universaldienstbetreiber durch die Erbringung der mit der Postdienstleistung verbundenen Abhol-, Annahme-, Sortier-, Transport- und Zustellungstätigkeiten entstehen bzw. gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zugeordnet werden. Die Verkehrsmengen und Prognosekosten sind unter Bedachtnahme auf die Istmengen und Istkosten in abgelaufenen Zeiträumen und die voraussichtliche Entwicklung zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Die kalkulatorischen Zinskosten sind als durchschnittliche gewichtete Opportunitätskosten auf Basis des betriebsnotwendigen Kapitals zu bestimmen. Bei der Festlegung der Höhe dieser Kosten und der Abschreibungsbasis ist sicherzustellen, dass der Universaldienstbetreiber die zur Aufrechterhaltung oder notwendigen Verbesserung einer flächendeckenden Beförderungsinfrastruktur notwendigen Investitionen tätigen kann („Substanzerhaltung“).

Schlagworte

Abholkosten, Annahmekosten, Sortierkosten, Transportkosten

Im RIS seit

03.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2011

Gesetzesnummer

20007052

Dokumentnummer

NOR40124380

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