Bundesrecht konsolidiert

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Tagbauarbeitenverordnung § 1

Kurztitel

Tagbauarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG, die folgenden Tätigkeiten dienen:

  1. Ziffer eins
    Aufsuchen oder Gewinnen fester mineralischer Rohstoffe obertage,
  2. Ziffer 2
    Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Ziffer eins,,
  3. Ziffer 3
    Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und –einrichtungen (z.B. Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Ziffer eins und 2,

Schlagworte

Fördereinrichtung

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123466

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/416/P1/NOR40123466

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