Bundesrecht konsolidiert

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Tagbauarbeitenverordnung § 14

Kurztitel

Tagbauarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 416/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Einsatz von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Die Benutzung von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, in denen die Gefahr durch herabfallendes Gestein besteht, ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Fahrerkabine und die sicherheitsrelevanten Fahrzeugkomponenten, wie die Bremsanlage oder die Lenkung, mit ausreichend dimensionierten Schutzaufbauten oder sonstigen Schutzeinrichtungen gesichert sind und
    2. Ziffer 2
      eine Gefahrenanalyse (Paragraph 35, Absatz 2, ASchG) durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um eine ausreichend hohe Schutzwirkung durch die Schutzaufbauten oder sonstigen Schutzeinrichtungen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, in denen eine Gefahr durch herabfallendes Gestein besteht, nicht benutzt werden, wenn die Gefahrenanalyse ergibt, dass der Einsatz in diesen Bereichen ohne Gefahr für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer/innen nicht möglich ist.

Schlagworte

Arbeitgeberin, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123479

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/416/P14/NOR40123479

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