Bundesrecht konsolidiert

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Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes § 3

Kurztitel

Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 400/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zusammensetzung des Beirats

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Dem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Beiratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervorragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften auszeichnen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  3. Absatz 3,Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in auf fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Schlagworte

Stellvertreterin

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20007017

Dokumentnummer

NOR40123354

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