Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 35/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2011).

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 35/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 26. Jänner 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Schlagworte

Bearbeitung

Im RIS seit

02.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20006656

Dokumentnummer

NOR40115038

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/35/P0/NOR40115038

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