Bundesrecht konsolidiert

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Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende § 3

Kurztitel

Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 282/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

28.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

44 Zivildienst

Text

Tragweise

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Das Zivildienstabzeichen nach Paragraph 2, Absatz eins, ist quer im Bereich des Oberkörpers zu befestigen und von den Zivildienstleistenden während ihrer Einsätze sichtbar zu tragen.
  2. Absatz 2,Das Stoffabzeichen nach Paragraph 2, Absatz 2, ist am linken oder rechten Oberarm der je nach Witterung vom Zivildienstleistenden zu tragenden Oberbekleidung, etwa 10 bis 15 cm unter der Ärmelnaht aufgenäht oder in Form einer Armbinde, auf der das Abzeichen nach Paragraph 2, Absatz 2, angebracht ist, zu tragen. Ausnahmsweise kann das Stoffabzeichen an einer anderen sichtbaren Stelle der Dienstkleidung angebracht werden, wenn dies aus Gründen, die in einer einsatzspezifischen Verwendung des Zivildienstleistenden liegen, nicht anders möglich ist.
  3. Absatz 3,Das Zivildienstabzeichen ist auch in jenen Fällen sichtbar zu tragen, in denen ein Stoffabzeichen auf der Dienstkleidung angebracht ist. Ist das Tragen des Zivildienstabzeichens aufgrund der vom Zivildienstleistenden zu verrichtenden Tätigkeiten nicht möglich oder hinderlich, so ist stattdessen das Stoffabzeichen alleine sichtbar zu tragen.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20006972

Dokumentnummer

NOR40217671

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