Bundesrecht konsolidiert

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Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende § 2

Kurztitel

Gestaltung und Tragweise des Zivildienstabzeichens für Zivildienstleistende

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 282/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

28.09.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

44 Zivildienst

Text

Gestaltung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Zivildienstabzeichen ist als Vollplastikkarte mit den Abmessungen 85,6 mm x 53,95 mm x 0,79 mm mit beidseitiger, hochglänzender Laminierung herzustellen. Auf dem Zivildienstabzeichen sind insbesondere der Name und das Geburtsdatum des Zivildienstleistenden, die Zivildienstzahl sowie der Zuweisungszeitraum (Gültigkeitsdauer) anzuführen und ist die Aufschrift „Zivildienstkarte“ anzubringen. Das Zivildienstabzeichen ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
  2. Absatz 2,In Fällen, in denen vom Zivildienstleistenden Dienstkleidung zu tragen ist, kann von der Einrichtung die Aushändigung eines Stoffabzeichens mit geendeltem Rand beantragt werden. Das Stoffabzeichen hat die Form einer hochstehenden Ellipse und ist 62 mm hoch, 42 mm breit und mit einem 1 mm breiten Goldrand umgeben. Das Stoffabzeichen ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

Im RIS seit

01.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

20006972

Dokumentnummer

NOR40217670

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