Bundesrecht konsolidiert

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Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010 § 5

Kurztitel

Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 329/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Untersuchungsprogramm

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass in Gebieten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 verdächtige Füchse dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden und - sofern dieser einen Seuchenverdacht äußert - an das nationale Referenzlabor für Tollwut, das ist das Institut für Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), zur Untersuchung auf Tollwut eingesendet werden.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass - nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit - in Gebieten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 unter Einbeziehung von Füchsen gemäß Absatz eins, acht erwachsene Füchse je 100 km2 pro Jahr durch Jagdausübungsberechtigte an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut sowie zur stichprobenartigen Kontrolle des Erfolges der Impfköderaufnahme eingesendet werden, wobei bei den zur Einsendung gelangenden Tieren vom Jagdausübungsberechtigten Proben zu entnehmen sind, die eine serologische Untersuchung ermöglichen.
  3. Absatz 3,Für die Tötung und Einsendung der acht in Absatz 2, genannten Füchse hat der Landeshauptmann eine Prämie von 20,--€ (inklusive einer allfälligen Abschussprämie gemäß Paragraph 42, Absatz 5, TSG) je Fuchs sowie ein Entgelt für die Mühewaltung der Probenahme von 50,--€ je Fuchs zu gewähren.

Im RIS seit

22.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010

Gesetzesnummer

20006962

Dokumentnummer

NOR40122381

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