(2)Absatz 2,Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass - nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit - in Gebieten gemäß § 2 Z 1 und 2 unter Einbeziehung von Füchsen gemäß Abs. 1 acht erwachsene Füchse je 100 km2 pro Jahr durch Jagdausübungsberechtigte an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut sowie zur stichprobenartigen Kontrolle des Erfolges der Impfköderaufnahme eingesendet werden, wobei bei den zur Einsendung gelangenden Tieren vom Jagdausübungsberechtigten Proben zu entnehmen sind, die eine serologische Untersuchung ermöglichen.Der Landeshauptmann hat dafür zu sorgen, dass - nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit - in Gebieten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins und 2 unter Einbeziehung von Füchsen gemäß Absatz eins, acht erwachsene Füchse je 100 km2 pro Jahr durch Jagdausübungsberechtigte an das nationale Referenzlabor für Tollwut zur Untersuchung auf Tollwut sowie zur stichprobenartigen Kontrolle des Erfolges der Impfköderaufnahme eingesendet werden, wobei bei den zur Einsendung gelangenden Tieren vom Jagdausübungsberechtigten Proben zu entnehmen sind, die eine serologische Untersuchung ermöglichen.