(2)Absatz 2,Zum Zweck der Berichterstellung gemäß § 12 Abs. 1 B-GlBG dürfen die in Abs. 1 genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden.Zum Zweck der Berichterstellung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, B-GlBG dürfen die in Absatz eins, genannten Daten an die zuständige Zentralstelle übermittelt werden.