(1)Absatz eins,Zur Versendung bestimmtes Getreide steht vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Bundesgebiet verlässt, unter amtliche Überwachung der AMA. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide steht vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der AMA.