Bundesrecht konsolidiert

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Getreide-Überwachungsverordnung 2010 § 3

Kurztitel

Getreide-Überwachungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 302/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GÜV 2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt
Überwachung der Versendung und der Ausfuhr in unverändertem Zustand

Grundsatz

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur Versendung bestimmtes Getreide steht vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Getreide das Bundesgebiet verlässt, unter amtliche Überwachung der AMA. Zur Ausfuhr bestimmtes Getreide steht vom Zeitpunkt der Auslagerung bis zur Ausstellung des Kontrollexemplars und der Annahme der Ausfuhranmeldung unter amtliche Überwachung der AMA.
  2. Absatz 2,Unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide ist ab dem Zeitpunkt der körperlichen Auslagerung aus dem Interventionslager getrennt von anderem Getreide zu transportieren und im Fall einer erforderlichen Zwischenlagerung getrennt zu lagern.
  3. Absatz 3,Die in dieser Verordnung und den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten für das unter amtliche Überwachung gestellte Getreide vorgesehenen Begleitpapiere sind beim Transport der jeweiligen Sendung mitzuführen.
  4. Absatz 4,Soweit es der Überwachungszweck erfordert, kann die AMA für unter amtliche Überwachung gestelltes Getreide im Einzelfall besondere Auflagen erteilen.

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2010

Gesetzesnummer

20006943

Dokumentnummer

NOR40122004

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